Die den Kommunen aufgrund § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KraftStG bekannt gewordenen Kontoverbindungen können von diesen für Vollstreckungszwecke in eigenen Angelegenheiten verwendet werden.
Die Zulassungsstellen werden nur in Bezug auf die Erstbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KraftStG oder die Prüfung der Rückstände nach § 13 Abs. 1a KraftStG als Finanzbehörden und damit im Besteuerungsverfahren tätig. Nur insoweit unterliegen die ihnen bekannt gewordenen Daten nach § 30 AO dem Steuergeheimnis.
Die den Zulassungsbehörden bei Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KraftStG bekannt gewordenen Daten unterliegen nicht dem Steuergeheimnis, da die Zulassungsbehörden nach dem Wortlaut des KraftStG in diesem Fall nicht explizit als Finanzbehörden bestimmt worden sind.
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