Der Rat der Europäischen Union hat mit der Entscheidung v. 28.2.2000 (ABl. EG 2000 Nr. L 59 S. 12f.) die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt,
abweichend v. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388 EWG in der Fassung ihres Art. 28f. die MwSt auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Stpfl. oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden,
abweichend v. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung ihres Art. 28 f. und abweichend v. Art. 6 Abs. 2 Buchst. a) der genannten Richtlinie den Abzug der MwSt auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken und die Nutzung eines zum Unternehmen des Stpfl. gehörenden Fahrzeugs für private Zwecke nicht der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.
Dies gilt weder für Fahrzeuge, die Umlaufvermögen des Stpfl. darstellen, noch für solche Fahrzeuge, die höchstens bis zu 5 % für private Zwecke genutzt werden.
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung v. 1.4.1999.
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