Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2012 ( BGBl. 2012 I S.
Ab Kalenderjahr 2013 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
bei Angehörigen der Bundeswehr
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 54,00 €,
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit 97,20 €,
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 183,60 €
bei Angehörigen der Bundespolizei
bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 64,80 €,
bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
bei Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
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