FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.07.2000
S 2149
Fundstellen:
EStG-Kartei NRW

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.07.2000 (S 2149) - DRsp Nr. 2008/84333

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 25.07.2000 - Aktenzeichen S 2149

DRsp Nr. 2008/84333

§§ 13, 13d Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)

1. Anwendungsbereich

Ergänzend zu R 129 und R 130 EStR 1999 wird auf folgendes hingewiesen:

1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Neufassung gilt erstmals für nach dem 31.12.1999 endende WJ, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG. Das ist regelmäßig das Wj 1999/2000, das grundsätzlich v. 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 dauert. Bei Gartenbaubetrieben sowie Forstbetrieben, die das Kj als Wj gewählt haben, gilt die Neuregelung erstmals für das Kj 1999.

1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

§ 13a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Stpfl. beschränkt oder unbeschränkt stpfl. ist.

§ 13a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe; dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Stpfl. mangels DBA in die deutsche Einkommensbesteuerung einzubeziehen sind.

1.3 Sachlicher Anwendungsbereich

a) Allgemeines

Der Gewinn ist zwingend nach § 13a EStG zu ermitteln, soweit

  • nicht ein Ausschließungsgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 EStG vorliegt

  • oder

  • der Stpfl. nicht durch einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG die Ermittlung des Gewinns nach Bestandsvergleich oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinahmen und Betriebsausgaben wählt.