Seit dem 01.08.2005 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (
Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und/oder Grundsteuermessbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder Grundsteuermessbeträgen, die mit der o.g. Verfassungsbeschwerde begründet werden, ist zunächst wie folgt zu verfahren:
Die Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.
Die Entscheidung über den Antrag ist mit Zustimmung des Antragstellers auszusetzen. Die Verjährung ist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist. Besteht der Antragsteller dagegen auf einer Entscheidung, ist der Antrag förmlich abzulehnen. Ein dagegen gerichteter Einspruch ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 .
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