FinMin Saarland - Erlass vom 01.12.1998
S 7168
Fundstellen:
USt-Kartei Karte 3 -

FinMin Saarland - Erlass vom 01.12.1998 (S 7168) - DRsp Nr. 2008/91799

FinMin Saarland, Erlass vom 01.12.1998 - Aktenzeichen S 7168

DRsp Nr. 2008/91799

§ 4 Nr. 12a UStG Behandlung der Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Asylanten

Für die ustl. Behandlung der Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Asylanten gilt folgendes:

Nach § 4 Nr. 12a UStG ist die Vermietung oder die Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nicht befreit ist nach Satz 2 der Vorschrift die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.

Hierbei kommt es auf die aus äußeren Umständen ableitbare Absicht des Unternehmers an, die in Frage stehenden Räumlichkeiten zur vorübergehenden Beherbergung bereitzuhalten. Maßgebend hierfür sind die Gesamtumstände des einzelnen Falles. So ist eine stpfl. kurzfristige Beherbergung von Fremden anzunehmen, wenn in den Mietverträgen von vornherein eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten vereinbart ist und wenn anzunehmen ist, daß eine Laufzeit der Absicht der Vertragspartner entspricht (vgl. EuGH-Urt. v. 12.2.1998,UR 1998 S. 189 sowie BFH-Beschl. v. 11.3.1998,UR 1998 S. 425).