Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen können die Beitragsleistungen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG berücksichtigt werden, da es sich bei der VdBS weder um eine gesetzliche Rentenversicherung noch um eine berufsständische Versorgungseinrichtung in diesem Sinne handelt. Ebenso scheidet ein Ansatz nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG aus, weil mit den Beiträgen keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut wird.
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