Das saarländische Denkmalrecht ist durch das Gesetz Nr. 1554 vom 19. Mai 2004 (Amtsblatt des Saarlandes vom 22. Juli 2004 S. 1498) neu geordnet worden. Das neue Saarländische
Landesdenkmalbehörde ist nunmehr i.d.R. das Ministerium für Umwelt (§ 3 Abs. 1 SDschG). Dem Ministerium für Umwelt obliegt damit auch die Führung der Denkmalliste. In sie werden die geschützten Kulturdenkmäler getrennt nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern und Denkmalbereiche nachrichtlich eingetragen. Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen werden im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
Nach Artikel 1, § 23 Abs. 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalsrechts ist das vom Staatlichen Konservatoramt im Amtsblatt des Saarlandes vom 22. Dezember 2004 S. 2441 veröffentlichte Verzeichnis der Denkmäler im Saarland (Stand: 14. Dezember 2004) Bestandteil der Denkmalliste i.S.d. § 6 SDschG geworden.
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