Inländische Unternehmen mit Auslandsbeziehungen benötigen oftmals Bescheinigungen über ihre steuerliche Erfassung im Inland. Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften der Einzelsteuergesetze in Verbindung mit den §§ 10 ff. AO richtet sich die Ansässigkeit eines Unternehmens nach der einschlägigen Bestimmung des jeweiligen
Solche Ansässigkeitsbescheinigungen sollen für die ausl. Steuerbehörde sicherstellen, dass
eine steuerliche Erfassung im Inland erfolgt ist,
Tochtergesellschaften im Ausland gegründet werden können,
ins Ausland geleistete Zahlungen auch von existenten Firmen entrichtet werden.
Außerdem dienen Ansässigkeitsbescheinigungen im Inland zur Vornahme des Quellensteuerabzuges oder dazu auf den Quellensteuerabzug zu verzichten.
Zuständig für die Erteilung einer solchen Bescheinigung ist der Veranlagungsbezirk, in der die antragstellende Firma geführt wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Sachgebietsleiter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|