Mit o. g. Erlass hatte das FinMin mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, dass Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht werden, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen, soweit nicht im Einzelfall Gründe gegen eine Verfahrensruhe sprechen. Das FG Münster hat zwischenzeitlich die unter dem Gz.
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