Bei der Ermittlung des Jahreswertes eines Nutzungsrechtes im Rahmen der Besteuerung des Erwerbs des damit belasteten Erwerbers können die Zinsen für Verbindlichkeiten, die auf dem übertragenen Vermögensgegenstand lasten und vom Nutzungsberechtigten zu zahlen sind, ebenso wie bei unter § 25 ErbStG fallenden Nutzungsrechten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Kapitalwert des Nutzungsrechtes nach § 10 ErbStG abziehbar ist.
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