In dem Bezugserlass ist geregelt, dass die Finanzämter im Falle der Stilllegung von gestohlenen, unterschlagenen, sonst wie unbekannt verbliebenen oder ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbrachten Fahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3a KraftStDV von der Zulassungsbehörde eine Abmeldebescheinigung erhalten, aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug ohne Entstempelung des amtlichen Kennzeichens und ggf. ohne Ablieferung des Fahrzeugscheins als aus dem Verkehr gezogen gilt. Wird das Fahrzeug nicht aufgefunden, ist diese Bescheinigung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu erteilen.
Aufgrund der Änderung des §
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|