FinMin Saarland - Erlass vom 14.02.2006
B/2-4 - 28/06 - S 2360

FinMin Saarland - Erlass vom 14.02.2006 (B/2-4 - 28/06 - S 2360) - DRsp Nr. 2008/89764

FinMin Saarland, Erlass vom 14.02.2006 - Aktenzeichen B/2-4 - 28/06 - S 2360

DRsp Nr. 2008/89764

Lohnsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005 - VI R 152/01 - entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, Teil II vorgesehene Urteil wird nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über den entschiedenen Einzelfall hinaus auf vergleichbare Fälle angewandt.

Ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, ist unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 aufgestellten Grundsätze und nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen.