Im zweiten Abschnitt des Punktes 5 des Bezugserlasses vom 25. Juli 2005 wird hinsichtlich der Kinder des anderen Lebenspartners (Stiefkinder) und ihrer Abkömmlinge sowie angenommener Kinder des anderen Lebenspartners irrtümlich auf Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG verwiesen. Zutreffend muss es Steuerklasse I Nr. 2 und 3 ErbStG heißen.
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