Mit o.g. Erlass vom 15. April 2005 hatte das FinMin über die Verfahrensweise unterrichtet, wenn gewerbliche Glücksspielbetreiber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG begehren und sich dabei auf die Anwendung des o.g. EuGH-Rspr. berufen.
Danach gilt, dass bis zum Ergehen einer anderslautenden Weisung die Umsätze aus Geldspielgeräten weiterhin als steuerpflichtig anzusehen sind.
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann grundsätzlich gewährt werden.
Die Frage der Sicherheitsleistung ist eine Entscheidung im Einzelfall. Sie ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist geboten, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen, die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft als gefährdet erscheinen lässt.
Unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen, ist eine Sicherheitsleistung aber jedenfalls unzumutbar, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung so bedeutsam sind, dass mit Wahrscheinlichkeit ihre Aufhebung zu erwarten ist.
Nach Auffassung der Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:
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