Erlass vom 11.06.2001, B/1-1 - 148/2001 - S 0321
Mit Urteil vom 04.07.2002, veröffentlicht in BFH/NV 2002,
Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der bislang vom FinMin vertretenen Auffassung.
Zur Zeit wird die von der Verwaltung vertretene Auffassung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt.
Bis zum Abschluss der Beratungen sind per Telefax eingehende Steueranmeldungen als wirksam zu behandeln und - abweichend von den Regelungen im Bezugserlass - keine Verspätungszuschläge fest zu setzen.
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