Im Rahmen seiner Prüfung zur steuerlichen Erfassung und Behandlung der Prostituierten, Zuhälter, Bordelle und bordellartigen Betriebe hat der Bundesrechnungshof u.a. festgestellt (Prüfungsmitteilung vom 13.03.2003 - VIII 1/2002/1141 -), dass es derzeit an dem erforderlichen Zusammenwirken der Finanzbehörden mit anderen Behörden, die sich mit dem Rotlichtmilieu beschäftigen, mangelt. Wegen der darin begründeten unzureichenden steuerlichen Erfassung komme es nicht zu einer gesetzmäßigen Besteuerung der gewerblichen Unzucht und somit zu erheblichen Steuerausfällen.
Das Fin Min nimmt diese Feststellung zum Anlass, auf die Regelung des § 116 Abgabenordnung - AO - hinzuweisen, nach der Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen haben (§ 116 Abs. 1 AO). Das gilt nur insoweit nicht, als die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren (§ 116 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 AO). Zum Begriff der Steuerstraftat siehe § 369 AO.
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