Mit Urt. v. 30.5.1996 (BStBl II S.
Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder gilt zur Anwendung diese Urt. folgendes:
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis sowohl der Theaterunternehmen als auch der FinBeh sind die Merkmale der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit bei Künstlern und verwandten Berufen im Schreiben des BdF v. 5.10.1990, BStBl I S.
Nach Tz. 1.1.2 des Künstlererl. sind gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler in den Theaterbetrieb eingeliedert und deshalb nichtselbständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen.
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