FinMin Sachsen - Erlass vom 05.05.1998
S 0531

FinMin Sachsen - Erlass vom 05.05.1998 (S 0531) - DRsp Nr. 2008/83727

FinMin Sachsen, Erlass vom 05.05.1998 - Aktenzeichen S 0531

DRsp Nr. 2008/83727

§ 284 AO Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Der BFH hat mit dem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Beschl. v. 25. 11. 1997 - (HFR 1998, S. 260; DStRE 1998, S. 194) die Auffassung vertreten, daß nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 AO durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Einspruchs nur noch davon abhängig ist, daß der Einspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Zudem hält er eine Ladungsverfügung für rechtswidrig, die den Ladungstermin auf einen Zeitpunkt festlegt, zu dem noch keine Bestandskraft des Verwaltungsaktes eingetreten ist.

Aufgrund des o. g. BFH-Beschl. wird gebeten, bis auf weiteres wie folgt zu verfahren: