FinMin Sachsen - Erlass vom 16.07.1997
S 3844

FinMin Sachsen - Erlass vom 16.07.1997 (S 3844) - DRsp Nr. 2008/84169

FinMin Sachsen, Erlass vom 16.07.1997 - Aktenzeichen S 3844

DRsp Nr. 2008/84169

§ 3 ErbStG Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Das FG des Saarlandes hat sich im Urt. v. 12. 12. 1995 (EFG 1996 S. 477) mit der Frage befaßt, wann ein vom Erblasser mit einer Bank formularmäßig geschlossener Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) unbeachtlich ist, weil der Erblasser tatsächlich nur eine Bankenvollmacht über den Tod hinaus erteilen wollte. Im letzteren Fall ist das Bankguthaben nicht dem im Vertrag benannten Bezugsberechtigten (Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), sondern dem Nachlaß und damit den Erben zuzurechnen (Erwerb durch Erbanfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Es bestehen keine Bedenken, bei Verträgen zugunsten Dritter, die vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossen worden sind, auf der Grundlage der FG-Entscheidung für den Einzelfall ausnahmsweise einen Nachweis zuzulassen, daß der Vertrag nicht dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Welche der vom FG aufgeführten Nachweismöglichkeiten als geeignet herangezogen werden können, sind wir unter Berücksichtigng der Umstände des Einzelfalls im eigenen Ermessen zu entscheiden.