Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl I S.
Für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ergeben sich gemäß Artikel 27 des o. a. Gesetzes die folgenden Änderungen:
In § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt” jeweils das Wort „schriftlich” eingefügt.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. August 2002 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 27. August 2002 geltenden Fassung weiter Anwendung.”
Außerdem ist die gemäß-Artikel-34 des o. a. Gesetzes wie folgt geändert worden:
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