Es ist gefragt worden, ob Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen (sog. Dread-Disease-Versicherungen) zu den Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehören.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zu der Frage wie folgt Stellung:
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