FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 10.02.2022
42-S 0186a-5, 42-S 7180-18

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 10.02.2022 (42-S 0186a-5, 42-S 7180-18) - DRsp Nr. 2022/80564

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 42-S 0186a-5, 42-S 7180-18

DRsp Nr. 2022/80564

Steuerliche Behandlung von Sportkursen, bei denen Teilnehmern die Kursgebühr von der Krankenkasse erstattet wird

1. Sachverhalt

Die Krankenkassen sind nach § 20 SGB V verpflichtet, in ihrer Satzung Leistungen zur Primärprävention (Vorsorge) vorzusehen. Diese Leistungen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen beitragen.

Zur Umsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben (sportliche Aktivitäten, die der Stärkung des Herz-Kreislauf-Systems, des Skelett-Systems, wie z. B. der Stabilisierung des Rückens oder auch der gezielten Stressbewältigung dienen) haben Vertreter der Angestellten-Krankenkassen und Arbeiter-Ersatzkassen mit dem Landessportbund eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. In der Vereinbarung verpflichtet sich der Landessportbund zur Vergabe des Qualitätssiegels „Sport pro Gesundheit“ an geeignete Vereine, die bestimmte Kriterien erfüllen, wie z. B. eine qualifizierte Kursleitung und eine ganzheitliche Betreuung der Teilnehmer; das heißt, der Kurs muss nicht nur die Bewegungsprogramme, sondern auch Entspannungs-, Informations- und Kommunikationselemente miteinschließen.