Die Erteilung von (beglaubigten) Abschriften und (amtlichen) Ausdrucken aus dem Grundbuch sowie aus Handelsregistern und ähnlichen Registern durch ein Gericht steht im Wettbewerb mit gleichartigen Leistungen der Notare im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG. Ein derartiger Wettbewerb liegt nicht vor, sofern von der Ermächtigung nach § 133a Absatz 5 Satz 1 GBO Gebrauch gemacht wurde.
Die Erteilung von Zeugnissen aus dem Vereinsregister (§ 69 BGB) und aus dem Genossenschaftsregister (§ 26 Absatz 2 GenG) durch das Gericht steht im Wettbewerb mit gleichartigen Leistungen der Notare im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG.
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