Zu der Frage, ob im Eigentum des Landes stehende Burgen, Schlösser usw., die durch staatliche Schlossbetriebe u. a. für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke (z. B. als Museum oder Konzertsaal) benutzt werden, auch dann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GrStG befreit sind, wenn die Schlossbetriebe Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KStG) und nicht als gemeinnützig anerkannt sind, bitte ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GrStG befreit ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (objektive Voraussetzung). Ob der geltend gemachte Benutzungszweck gemeinnützig oder mildtätig i. S. der §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, muss nach Abschn. 12 Abs.
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