FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.03.2004
VI 354 - S 6120 - 046

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.03.2004 (VI 354 - S 6120 - 046) - DRsp Nr. 2008/87527

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 03.03.2004 - Aktenzeichen VI 354 - S 6120 - 046

DRsp Nr. 2008/87527

KraftStG; Besteuerung von sog. Quads

Der BFH unterstreicht in seiner Entscheidung den Vorrang der Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung, die in den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen zum Ausdruck kommt. Nachrangig seien demgegenüber die (subjektiven) Angaben des Herstellers, insbesondere die von ihm dem Kraftfahrzeug zugeschriebenen Verwendungszwecke in einem Verkaufsprospekt. Diese seien wesentlich davon bestimmt, welchen Kundenkreis der Hersteller ansprechen will und welche Verwendungsmöglichkeiten ihm deshalb aus werblichen Gesichtspunkten herauszustellen Erfolg versprechend erscheint.

In dem Rechtsstreit

wegen Kraftfahrzeugsteuer 2001

hat der VII. Senat

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters
am Bundesfinanzhof Dr. Hein,
des Richters
am Bundesfinanzhof Dr. Müller-Eiselt,
des Richters
am Bundesfinanzhof Rüsken,
der Richterin
am Bundesfinanzhof Dr. Alber und
des Richters
am Bundesfinanzhof Krüger

in der Sitzung vom 18. November 2003 durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Mai 2002 14 K 837/01 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieser Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.