Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, sofern mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder - bei Nichterreichen der relativen Einkunftsgrenze - sie den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Grundfreibetrag unterschreitet (§ 1 Abs. 3 EStG). In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder - im Falle von ausländischen Kapitalerträgen - im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden, bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden müssen.
Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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