Seit dem 1. Januar 2004 müssen die in den gesetzlichen Krankenkassen Versicherten und ihre volljährigen Angehörigen nach § 28 Abs. 4 SGB V einmal im Kalendervierteljahr eine Praxisgebühr von 10 Euro für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung entrichten, wenn sie eine solche Behandlung in Anspruch nehmen. Entsprechend wird bei beihilfeberechtigten Personen und ihren beihilferechtlich zu berücksichtigenden Angehörigen jeweils ein Pauschalbetrag von 10 Euro pro Vierteljahr vom Erstattungsbetrag der Beihilfe abgezogen.
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei der Praxisgebühr um zusätzliche Krankheitskosten und damit um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.
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