Der Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein hat dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, Kiel, mit Schreiben vom 6. April 1982 - S 2337 - 78 VI 370 - Folgendes mitgeteilt:
„Ich … teile Ihre Auffassung, dass durch die Neufassung der § 3 Nr. 26 EStG eine Rechtsänderung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Wehrführer eingetreten ist.
Soweit Aufwandsentschädigungen an Wehrführer für eine Ausbildung von Feuerwehrmännern gezahlt wurden, sind diese mit Wirkung ab 1980 nach dieser Vorschrift bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr von der Einkommensteuer befreit. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, soweit Aufwandsentschädigungen für andere, z.B. verwaltende Tätigkeiten gezahlt wurden. Für den Teil der Aufwandsentschädigung, der nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, findet § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. Abschn. 7 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien [jetzt: A 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 LStR] Anwendung. Danach sind von der verbliebenen Aufwandsentschädigung 33 ⅓ v. H., mindestens 154 € monatlich steuerfrei zu belassen.
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