Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung u. a. möglich, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung i. S. d. § 4 Absatz 2 Satz 1 EStG steht. Dieser enge sachliche Zusammenhang besteht bei einer Mitunternehmerschaft auch zwischen Gesamthandsbilanz sowie Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen der einzelnen Mitunternehmer.
Subjekt der Gewinnermittlung ist die Mitunternehmerschaft selbst und nicht der einzelne Mitunternehmer (Einheitsbetrachtung). Es ist daher bei der Auslegung des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG auf die Bilanz der Mitunternehmerschaft (= Gesamthandsbilanz einschließlich Ergänzungsbilanzen sowie Sonderbilanzen) abzustellen und hier auf eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise (die nur in eng begrenzten Einzelfällen, z. B. bei der Anwendung des § 6b EStG stattfindet) zu verzichten. Mögliche Gewinnverlagerungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen.
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