Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 ( BGBl. 2007 I S.
Mit Urteil vom 29. Februar 2012 -
Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2012 ( BStBl 2012 I S. 1174) wurde der Punkt „Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)” in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen. Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
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