Soweit Kirchensteuern nach Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2012 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
Evangelische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Alt-katholische Kirchensteuer für im Land Schleswig-Holstein wohnende Mitglieder der alt-katholischen Kirche
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg für ihre im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
Für die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gelten folgende Kirchensteuersätze:
Evangelische Kirchensteuer
9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.
Römisch-Katholische Kirchensteuer
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