Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
die Anzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG i. V. m. § 4 ErbStDV,
die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,
die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach § 34 ErbStG i. V. m. § 6 ErbStDV,
die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.
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