Das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) klärt Zweifelsfragen, enthält aber kaum Aussagen für die Land- und Forstwirtschaft. Um einen Überblick über die gängigen Fallkonstellationen zu schaffen, wird nunmehr die in der Anlage beigefügte Übersicht zur Verfügung gestellt.
Begriff Einfamilienhaus (EFH):
Die Frage, ob ein Einfamilienhaus vorliegt, richtet sich nach der Einheitsbewertung. Denkbar ist auch, dass sich auf der Hofstelle mehr als ein Einfamilienhaus befindet.
Umfang der Hofstelle:
Der Umfang der Hofstelle richtet sich ebenfalls nach der Einheitsbewertung (§ 237 BewG i. V m. Abschnitt 237.24 GrStH). Daher können auch entfernt liegende Gebäude zur Hofstelle gehören.
Nutzungseinheiten:
Die gesamte land- und forstwirtschaftliche Nutzung gilt als eine Einheit (z. B: Kälber, Kühe, Schweine und Ackerbau). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit können jedoch auch mehrere Einheiten vorliegen (z. B.: Café und Tierarztpraxis).
Einspeisezähler:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|