Das Tatbestandsmerkmal „Geschäftsbetrieb“ i. S. d. § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft. Bei Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des einheitlichen Geschäftsbetriebs ist auf die in- und ausländischen Verhältnisse abzustellen.
Folglich kann eine nach § 2 KStG beschränkt steuerpflichtige Körperschaft auch bei Aufgabe der Betriebsstätte in Deutschland weiterhin ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb i. S. v. § 8d Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 KStG unterhalten, wenn die zeitweise im Inland ausgeübte Tätigkeit sich nicht von der im Ausland ausgeübten Tätigkeit unterscheidet und die Tätigkeit im Ausland weiterhin ausgeübt wird. Eine Ruhendstellung des Geschäftsbetriebes i. S. v. § 8d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KStG liegt in diesem Fall nicht vor.
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