Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.03.2016 - 10 K 775/15 (in juris abrufbar) entschieden, dass die Abgabe von Präparaten zur Blutgerinnung (Faktorpräparate) durch Krankenhausapotheken an Patienten, die an der so genannten Bluterkrankheit (Hämophilie) leiden, auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus nach § 67 AO zuzuordnen ist, wenn diese nicht im Rahmen der ambulanten Behandlung unmittelbar verabreicht werden, sondern zur Selbstbehandlung außerhalb des Krankenhauses bestimmt sind.
Mit Beschluss vom 01.09.2016 - V B 63/16 - hat der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts stattgegeben und die Revision gegen das o. g. Urteil des FG Köln vom 17.03.2016 zugelassen.