FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 09.02.2004
VI 317 - S 2282 - 147

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 09.02.2004 (VI 317 - S 2282 - 147) - DRsp Nr. 2008/87704

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VI 317 - S 2282 - 147

DRsp Nr. 2008/87704

Kinder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG); Teilnahme an Maßnahmen nach §§ 19, 20 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Eine Berücksichtigung als Kind gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt u.a. voraus, dass das Kind „nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht”. Nehmen Kinder an einer Maßnahme nach §§ 19, 20 BSHG teil und wird ihnen neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt, sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG insoweit erfüllt. Bei der Prüfung, ob ein Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kommt es auf die Höhe der bezogenen Leistungen nicht an; ein Kind ist jedoch bereits nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen, wenn es Einkünfte und Bezüge von jährlich mehr als 7.188 € (ab 2004: 7.680 €)hat.

Kinder, denen für die Teilnahme an einer Maßnahme nach §§ 19, 20 BSHG das übliche Arbeitsentgelt gewährt wird, stehen hingegen in einem Beschäftigungsverhältnis und werden von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG schon deshalb nicht erfasst.