Nach der neueren BFH-Rechtsprechung kann ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Zur allgemeinen Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäudes ist das BMF-Schreiben vom 16. April 2004 - IV C 3 - S 2211 - 36/04 ergangen, das im BStBl 2004 I S. 464 veröffentlicht worden und in die ESt-Kartei (§ 21 Karte 4.4) aufgenommen worden ist.
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