Es ist gefragt worden, ob in Fällen der Ausfuhrlieferung von Fahrzeugen ohne Ausfuhrkennzeichen mit der Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren der Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis ausreichend ist oder ob zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland erforderlich ist. In der Praxis bestünde zu dieser Frage eine große Unsicherheit. Rechtlich erscheine die zusätzliche Notwendigkeit der genannten Bescheinigungen alternativlos. In der Prüfungspraxis würden diese Belege jedoch nicht nachgefragt. Die scheinbare Diskrepanz zwischen gesetzlicher Normierung und behördlicher Praxis führe bei den betroffenen Unternehmen zu Ungewissheiten. Die Beschaffung der Bescheinigungen aus Drittstaaten sei im Übrigen aufgrund teils unterschiedlicher Sprache und Schriftzeichen nicht praktikabel.
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