FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.02.2012
VI 354 - S 6103-006

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.02.2012 (VI 354 - S 6103-006) - DRsp Nr. 2012/80312

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 13.02.2012 - Aktenzeichen VI 354 - S 6103-006

DRsp Nr. 2012/80312

Kraftfahrzeugsteuer; Zuteilung von Oldtimerkennzeichen

Anlässlich der Erörterung eines Einzelfalls, in dem für ein Fahrzeug, welches erstmalig vor 28 Jahren zugelassen wurde, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt wurde, hat sich die Frage gestellt, ob für dieses Fahrzeug eine Besteuerung gemäß § 9 Absatz 4 i. V. m. § 1 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG vorzunehmen ist.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Folgendes:

Die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen obliegt allein den Verkehrsbehörden. Wurde ein derartiges Kennzeichen zugeteilt, löst dies zwingend die Besteuerung als Oldtimer nach § 9 Absatz 4 KraftStG aus. Den Finanzbehörden steht keine Prüfmöglichkeit dahingehend zu, ob und inwieweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens vorliegen.