Unter ‚Contracting‘ sind Verträge zu verstehen, wonach der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) den Contracting-Geber beauftragt, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Energieerzeugungsanlage zu errichten und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von 10 bis 15 Jahren zu betreiben. Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Für beide Leistungen hat der Contracting-Nehmer ein einheitliches Entgelt zu entrichten.
Zu einer Anfrage betreffend die bilanzsteuerrechtliche Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Der BFH hat mit seinen Urteilen (BFH-Urteil vom 6. August 1998 -
Hinsichtlich der Abgrenzung zum Leasing führt das BMF weiter aus:
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