FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.02.2014
ohne-AZ
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 265

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.02.2014 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2014/80259

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 14.02.2014 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2014/80259

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2014

  • Soweit Kirchensteuern nach Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    • Evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • Römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • Alt-katholische Kirchensteuer für im Land Schleswig-Holstein wohnende Mitglieder der alt-katholischen Kirche

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg für ihre im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

    Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

  • Für die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gelten folgende Kirchensteuersätze:

    • Evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.

    • Römisch-katholische Kirchensteuer