a) Eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR) wird für eine andere jPöR auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (gemäß Gegenstandstheorie) tätig. Hierfür ist in der Vereinbarung ein Entgelt (zum Beispiel: Kostenerstattung) vorgesehen. Es wurde gefragt, ob dieses Entgelt automatisch als öffentlich-rechtliches Entgelt gelte.
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