FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.02.2015
(VI 304 - S 2137 - 229)

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.02.2015 ((VI 304 - S 2137 - 229)) - DRsp Nr. 2015/80138

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.02.2015 - Aktenzeichen (VI 304 - S 2137 - 229)

DRsp Nr. 2015/80138

Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008

Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 ( BGBl. 2007 I S. 1912) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dies gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.

Mit Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 K 48/12 -(EFG 2012, S. 933) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen I R 21/12). Zwischenzeitlich hat der BFH die hiergegen eingelegte Revision erledigt und mit Urteil vom 16. Januar 2014 - I R 21/12 -, BStBl 2014 II S. 531 die Verwaltungsauffassung bestätigt. Allerdings ist unter dem Aktenzeichen IV R 8/13 ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (gegen Urteil des FG Nürnberg vom 2. Februar 2012 - 6 K 1495/10 -), so dass die Steuerfestsetzungen weiterhin vorläufig vorgenommen werden.