FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.03.2003
VI 305 - S 2303 - 131

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.03.2003 (VI 305 - S 2303 - 131) - DRsp Nr. 2008/83230

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.03.2003 - Aktenzeichen VI 305 - S 2303 - 131

DRsp Nr. 2008/83230

§ 50a EStG Steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen; Vorrangige Prüfung der Freistellung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens

Nach dem BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983 - IV B 4 - S 2303 - 34/83 - (BStBl 1983 I S. 382), dem sog. Kulturvereinigungs-Erlass, können ausländische Kulturvereinigungen nach § 50a Abs. 7 EStG von der inländischen Einkommensteuer freigestellt werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Auftritt im Inland wesentlich aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird.

In Tz. 1 des BMF-Schreibens kommt zum Ausdruck, dass die vom örtlichen Finanzamt auszusprechende Freistellung nach § 50a Abs. 7 EStG nur dann möglich ist, wenn nicht vorrangig eine Freistellung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens zu erfolgen hat. Diese Regelung wird so verstanden, dass die ausländische Kulturvereinigung zunächst beim Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG i.V.m. den Vorschriften des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens beantragen muss. Erst nach Ablehnung einer solchen Freistellung kann das örtliche Finanzamt die Anwendung des Kulturvereinigungs-Erlasses prüfen.