FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 19.05.2000
VI 305 - S 1301 - 1240

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 19.05.2000 (VI 305 - S 1301 - 1240) - DRsp Nr. 2008/80828

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 19.05.2000 - Aktenzeichen VI 305 - S 1301 - 1240

DRsp Nr. 2008/80828

DBA Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen DBA kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorlegt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn von dem vorstehenden Grundsatz in bestimmten Fällen abgewichen wird. Die betroffenen Fälle und die dabei vom Steuerpflichtigen bzw. dem Arbeitgeber vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Vereinfachungen nur gelten, wenn in dem mit dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers geschlossenen DBA keine Regelung enthalten ist, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig macht (antragsgebundene Freistellung). Eine solche antragsgebundene Freistellung ist insbesondere in den DBA-Frankreich, -Italien, -Norwegen, -Schweden, -Schweiz und -USA enthalten. Die Vereinfachung ist ebenfalls nicht anzuwenden für Freistellungen nach dem DBA-Südafrika.