FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 19.12.2014
VI 306 - S 2171 - 055

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 19.12.2014 (VI 306 - S 2171 - 055) - DRsp Nr. 2015/80028

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 19.12.2014 - Aktenzeichen VI 306 - S 2171 - 055

DRsp Nr. 2015/80028

Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Wertaufholungsgebot

Rz. 15 des o. g. BMF-Schreibens regelt für börsennotierte Aktien des Anlagevermögens Folgendes:

„Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich.”

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen: