FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 20.10.2004
VI 304 - S 2144 c - 030

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 20.10.2004 (VI 304 - S 2144 c - 030) - DRsp Nr. 2008/88554

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 20.10.2004 - Aktenzeichen VI 304 - S 2144 c - 030

DRsp Nr. 2008/88554

Betriebliche Altersversorgung; Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds über eine „Clearing-Stelle”

Zu der Frage der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds über eine sog. „Clearing-Stelle” hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 18. August 2004 - IV A 6 - S 2176 - 8/04 wie folgt Stellung genommen:

„Für Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen kommt nach Maßgabe des § 4b EStG der Betriebsausgabenabzug in Betracht (§ 4 Abs. 4 EStG). Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds im Rahmen von betrieblichen Altersversorgungszusagen können ausschließlich nach Maßgabe der §§ 4c, 4d und 4e EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen nicht unmittelbar, sondern über einen Dritten (hier: sog. „Clearing-Stelle”) an den jeweiligen Versorgungsträger oder die jeweilige Versicherungsgesellschaft leistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: