Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass Umsätze mit Messekatalogen dem allgemeinen Steuersatz unterlägen (USt-Kurzinformation Nr. 2009/06, Tz. 7).
Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Juni 2016,
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