Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Ggf. ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG handelt.
Auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Oktober 2016,
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